Immer wieder erhalten wir Meldungen von eingesperrten Stadttauben und Bürgerinnen und Bürger sehen sich mit Schädlingsbekämpfern konfrontiert, die behaupten, sie hätten eine Genehmigung zur Tötung von Stadttauben. Wir möchten klarstellen, dass das sachlich falsch und eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz ist. Auch das Einsperren der Tiere an den Brutplätzen und verhungern lassen, um dann die toten Tiere einfach zu entsorgen, ist eine Straftat. Der Film soll helfen, die Menschen darüber aufzuklären, dass:
1. der Tierschutz in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verankert ist.
2. die Tötung eines Tieres grundsätzlich eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz.
3. das Tierschutzgesetz auch für Stadttauben gilt.
4. sie sich eine angebliche Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot der beauftragten Firmen von ihrem örtlichen Veterinäramt bestätigen lassen.
Um eine örtliche Problemlage zu lösen, muss nach aktueller Rechtsprechung immer zuerst das mildeste Mittel zum Einsatz kommen (z.B. tierschutzgerechte Abwehrmaßnahmen und Umsiedlung in einen betreuten Taubenschlag). Eine Ausnahme vom Tötungsverbot muss immer im Einzelfall von der örtlichen Behörde für das bestimmte Objekt genehmigt werden und kann nur Ultima Ratio nach dem erfolglosen Ausschöpften aller milderen Mittel sein.