Darf man Tauben töten?

Immer wieder erhalten wir Meldungen von eingesperrten Stadttauben und Bürgerinnen und Bürger sehen sich mit Schädlingsbekämpfern konfrontiert, die behaupten, sie hätten eine Genehmigung zur Tötung von Stadttauben. Wir möchten klarstellen, dass das sachlich falsch und eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz ist. Auch das Einsperren der Tiere an den Brutplätzen und verhungern lassen, um dann die toten Tiere einfach zu entsorgen, ist eine Straftat. Der Film soll helfen, die Menschen darüber aufzuklären, dass:
1. der Tierschutz in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland verankert ist.
2. die Tötung eines Tieres grundsätzlich eine Straftat nach dem Tierschutzgesetz.
3. das Tierschutzgesetz auch für Stadttauben gilt.
4. sie sich eine angebliche Ausnahmegenehmigung vom Tötungsverbot der beauftragten Firmen von ihrem örtlichen Veterinäramt bestätigen lassen.

Um eine örtliche Problemlage zu lösen, muss nach aktueller Rechtsprechung immer zuerst das mildeste Mittel zum Einsatz kommen (z.B. tierschutzgerechte Abwehrmaßnahmen und Umsiedlung in einen betreuten Taubenschlag). Eine Ausnahme vom Tötungsverbot muss immer im Einzelfall von der örtlichen Behörde für das bestimmte Objekt genehmigt werden und kann nur Ultima Ratio nach dem erfolglosen Ausschöpften aller milderen Mittel sein.

Rechtsgutachten bestätigt: Taubentötung in Limburg rechtswidrig!

Wie die Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz zusammen mit dem Bundesverband Menschen für Tierrechte am 19.02.204 angekündigt hatten, wurde ein Rechtsgutachten zur Taubentötung in Auftrag gegeben, dass den Tierschutzorganisationen nun vorliegt.


Pauschale „Tötung“ von Tauben rechtwidrig

Das von der Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz beauftragte Gutachten eines Professors des Öffentlichen Rechts liegt nun vor und bestätigt die Auffassung der Tierschützer. Nach dem Gutachter, der Lehrstuhlinhaber für „Öffentliches Recht, insbesondere Umweltrecht“ und Geschäftsführender Direktor eines Instituts für Umweltrecht ist, verstößt die geplante Taubentötung mangels Vorliegens eines „vernünftigen Grundes“ gegen Paragraph 1 Tierschutzgesetz, weil andere, tierschutzkonforme Möglichkeiten existieren. Daran ändere auch die einem einzelnen Falkner im Jahre 2012 erteilte Erlaubnis nichts. Diese berechtige nur zur „Bekämpfung“ und nicht zur pauschalen „Tötung“ von Tauben als Schädlingen, so der Gutachter.

Limburg muss tierschutzkonforme Maßnahmen ergreifen

Eine Beauftragung des Falkners zur Taubentötung sei – ohne im Vorfeld tierschutzgerechtere Maßnahmen zu ergreifen – unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Vielmehr sei die Stadt Limburg gehalten, tierschutzkonforme Maßnahmen zu ergreifen, so das Gutachten.

Download: Rechtsgutachten zur geplanten Taubentötung in Limburg

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